Eine Wählerin bzw. ein Wähler ist am Wahltag nicht ortsanwesend. Wie kann diese Person ihr Wahlrecht ausüben?

Wenn Wähler*innen frühzeitig wissen, dass sie am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - ihren Wahlraum nicht aufsuchen können, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein entsprechender Antragsvordruck.

Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich.

Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Wahlbüro vorgenommen werden. Dieses nimmt seinen Dienst ungefähr einen Monat vor einer Wahl auf. Sollten Wähler*innen hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der Meldeadresse sowie der gewünschten Versandadresse beim Wahlamt zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.