Eine Wählerin bzw. ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?

Der Sperrvermerk "W" (= Wahlschein) bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "G" ( = gestrichen) besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk/Wahlbezirk nicht wählen.  Dies kann zum Beispiel mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
 

Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Rufnummer 0228 776644 an.