Sprechen Sie diese darauf an und machen Sie sie darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch Wähler*innen zu wahren ist. Die Person darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, sie erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden.
Unter Umständen kann die Person dann auch zurückgewiesen werden.