Ja, das dürfen Sie.
Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch zum Beispiel eine Begleitperson der wahlberechtigten Person sein.
Sollten Sie der wahlberechtigten Person um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihr zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein dieser Person entsprechend ihres Willens, falten den Stimmzettel anschließend korrekt und werfen diesen in die Wahlurne.
Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.