Die gesetzliche Mindestanzahl während der Wahlhandlung sieht 3 Wahlhelfer*innen vor.
Zur Auszählung müssen mindestens 5 Wahlhelfer*innen anwesend sein.
Darunter immer Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in bzw. deren jeweilige Stellvertreter*innen.
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift.
Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Rufnummer 0228 773501 an.