Eine wahlhelfende Person erscheint nicht zur Nachmittagsschicht bzw. zur Auszählung.

Die gesetzliche Mindestanzahl während der Wahlhandlung sieht 3 Wahlhelfer*innen vor.

Zur Auszählung müssen mindestens 5 Wahlhelfer*innen anwesend sein.

Darunter immer Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in bzw. deren jeweilige Stellvertreter*innen. 

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift.

Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Rufnummer 0228 773501 an.