Das ist wegen der Wahrung des Wahlgeheimnisses grundsätzlich nicht erlaubt.
Hilfsbedürftige Personen können aber eine sogenannte Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen.
Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang mit Hinweis auf das Wahlgeheimnis zu untersagen.