Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung.
Vor Beginn der Wahlhandlung müssen die Wahlvorsteher*innen den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.
Das gilt für die Vormittags- und die Nachmittagsschicht.