Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu der eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Wahl überprüfen. Dieser wird jeweils vom Wahlamt veröffentlicht. Das Wählerverzeichnis wird dabei während der allgemeinen Öffnungszeiten zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.