Erst- und Zweitstimme

 

Achtung! Hier unterscheiden sich die verschiedenen Wahlen!

Regelung zur Landtagswahl

Das Zweistimmensystem wird bei Landtagswahlen innerhalb NRWs angewandt

Mit der Erststimme (linke Spalte auf dem Stimmzettel) wählt man eine/n Wahlkreisbewerber/in. Wahlkreisbewerbende, die die meisten Erststimmen auf sich vereinen, erhalten ein Direktmandat für den Landtag. Durch das Prinzip der Erststimme wird sicher gestellt, dass jede Region im Landtag vertreten ist.

Mit der Zweitstimme (rechte Spalte auf dem Stimmzettel) entscheiden sich die Wähler*innen nicht für eine Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Die Reihenfolge der Personen auf der Landesliste wird von den Parteien in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

Regelung zur Europawahl

Bei der Europawahl kann nur eine Stimme für eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung abgegeben werden. Es gibt somit kein Zweistimmensystem.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Bei den Kommunalwahlen werden entweder Listen- (Stadtrat, Bezirksvertretung, Integrationsrat) oder Personenwahlen (Oberbürgermeister*in) durchgeführt, bei denen pro Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben werden kann.

Pro Stimmzettel erfolgt somit eine separate Wahl, d. h. es gibt bei Kommunalwahlen kein Zweistimmensystem.

Regelung zur Bundestagswahl

Das Zweistimmensystem wird bei Bundestagswahlen angewandt

Mit der Erststimme (linke Spalte auf dem Stimmzettel) wählt man eine/n Wahlkreisbewerber/in. Bis zur Bundestagswahl 2021 war die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Es genügte somit die relative Stimmenmehrheit. Ab der 21. Wahlperiode muss ein Wahlkreissitz noch zusätzlich durch auf die Partei entfallende Zweitstimmen im Land gedeckt sein.

Eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber (vormals umgangssprachlich Direktbewerberin/-bewerber) kann – muss aber nicht – auch auf der entsprechenden Landesliste ihrer bzw. seiner Partei stehen.

Mit der Zweitstimme (rechte Spalte auf dem Stimmzettel) entscheiden sich die Wähler*innen nicht für eine Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Die Reihenfolge der Personen auf der Landesliste wird von den Parteien in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

Nur Parteien können Landeslisten einreichen. Nach der Zahl der Zweitstimmen im Bundesgebiet bzw. in den Ländern errechnet sich die Zahl der Sitze für die Parteien.