Eine wahlberechtigte Person kann die eigene Stimme nur persönlich abgeben.
Wählende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, können sich jedoch der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Sie können auch jemanden vom Wahlvorstand als Hilfsperson bestimmen und sich von ihr helfen lassen.
Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Ausführung der Wünsche der wählenden Person (beispielsweise Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlkabine).
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der erworbenen Kenntnisse verpflichtet.