Landeslisten

 

Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl

Nur Parteien können bis zum 48. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber*innen einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidierenden der Wahlkreise, die die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler*innen über die Kandidierenden der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidierenden in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.

Regelung zur Europawahl

Bei der Europawahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nur in einem Land oder in mehreren Ländern, nicht aber in allen Ländern (= Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder) antreten. Zuständig für die Entgegennahme der Landeslisten ist seit der Europawahl 2014 die Bundeswahlleitung.

Parteien, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie sonstige politische Vereinigungen müssen ihren Listen für einzelne Länder Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Europawahl, jedoch höchstens 2.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, beibringen.

Regelung zur Bundestagswahl

Nur Parteien können bis zum 69. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen.

Sie enthält die Bewerber*innen einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidierenden der Wahlkreise, die die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wähler*innen über die Kandidierenden der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.

Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidierenden in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.