Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Bei der Europawahl sind Landeslisten Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nur in einem Land oder in mehreren Ländern, nicht aber in allen Ländern (= Bundeslisten bzw. gemeinsame Listen für alle Länder) antreten. Zuständig für die Entgegennahme der Landeslisten ist seit der Europawahl 2014 die Bundeswahlleitung.
Parteien, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie sonstige politische Vereinigungen müssen ihren Listen für einzelne Länder Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Europawahl, jedoch höchstens 2.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, beibringen.