Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises kreisfreie Stadt Bonn wählen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist. Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
- Betritt eine Person mit einem Wahlschein den Wahlraum, so muss sie sich zunächst ausweisen und der Wahlvorstehenden Person den Wahlschein übergeben.
- Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl sowie diesen Wahlkreis gültig ist und er nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
- Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen dieser Person ausgestellt sein.
- Bestehen keine Zweifel, erhält die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
- Die Wahlvorsteher*innen behalten den Wahlschein der Wähler*innen ein, da anderenfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
- Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht, da dies in der Niederschrift gesondert eingetragen wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann das Wahlamt telefonisch unter der Rufnummer 0228 776644 kontaktiert werden.
Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Kommunalwahlbezirks wählen. Das Stadtgebiet Bonn ist zu den Kommunalwahlen in 33 Kommunalwahlbezirke eingeteilt. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist. Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
Betritt eine wählende Person mit einem Wahlschein den Wahlraum, muss sie sich zunächst ausweisen und den jeweiligen Wahlvorstehenden den Wahlschein übergeben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl sowie diesen Kommunalwahlbezirk gültig ist und nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen dieser Person ausgestellt sein.
Bestehen keine Zweifel, erhält die Person die Stimmzettel (OB / Rat / Bezirksvertretung und - wenn dazu wahlberechtigt - Integrationsrat), begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung der Stimmzettel diese (Integrationsratswahl = den Stimmzettelumschlag) in die Wahlurne werfen.
Die Wahlvorstehenden behalten den Wahlschein der wählenden Person ein, da andernfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht, da dies in der Niederschrift gesondert eingetragen wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann das Wahlamt telefonisch unter der Rufnummer 0228 776644 kontaktiert werden.